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Das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen |
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Daten zu kontrollieren, muss gestärkt werden. Dazu soll ein |
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Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem |
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Grundgesetz nicht nur abgeleitet werden, sondern in den |
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Kern der deutschen Rechtsprechung aufgenommen werden. |
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Weiterhin müssen insbesondere die Datenschutzbeauftragten |
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völlig unabhängig agieren können. Neue Methoden wie das |
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Scoring machen es erforderlich, nicht nur die persönlichen |
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Daten kontrollieren zu können, sondern auch die Nutzung |
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aller Daten, die zu einem Urteil über eine Person |
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herangezogen werden können. Jeder Bürger muss gegenüber den |
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Betreibern zentraler Datenbanken einen durchsetzbaren und |
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wirklich unentgeltlichen Anspruch auf Selbstauskunft und |
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gegebenenfalls auf Korrektur, Sperrung oder Löschung der |
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Daten haben. |
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Erhebung und Nutzung biometrischer Daten und Gentests |
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erfordern aufgrund des hohen Missbrauchspotentials eine |
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besonders kritische Bewertung und Kontrolle von |
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unabhängiger Stelle. Der Aufbau zentraler Datenbanken mit |
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solchen Daten muss unterbleiben. Generell müssen die |
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Bestimmungen zum Schutze personenbezogener Daten die |
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Besonderheiten digitaler Daten, wie etwa mögliche |
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Langlebigkeit und schwer kontrollierbare Verbreitung, |
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stärker berücksichtigen. Gerade weil die Piratenpartei für |
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eine stärkere Befreiung von Information, Kultur und Wissen |
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eintritt, fordert sie Datensparsamkeit, Datenvermeidung und |
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unabhängige Kontrolle von personenbezogenen Daten, die für |
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wirtschaftliche oder Verwaltungszwecke genutzt werden und |
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damit geeignet sind, die Freiheit und die informationelle |
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Selbstbestimmung des Bürgers unnötigerweise zu beschränken. |
BiberM ist dafür
Die Idee ist sicher nicht verkehrt. Die Frage ist nur, ob es realistisch ist. Das heißt, sobald es im Grundgesetzt verankert ist, wie geht man dann mit Technologien um, bei denen die Selbstbestimmung nicht in vollem Maße möglich ist (aus rein technischer Sicht)?
Bezieht sich dei Selbstbestimmung auf eine Einschränkung von vornherein (d.h. vor Veröffentlichung von Informationen; meiner Meinung nach nicht immer durchsetzbar) oder als Reaktion des Bürgers (Widerspruch, Antrag auf Löschung, etc.). Letzteres könnte durchaus möglich sein, doch dann sollte diese Abgrenzung auch eindeutig im Gesetzestext enthalten sein.