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Ein Säkularer Staat


In Deutschland existiert aus historischen Gründen noch eine sehr starke Verflechtung von Staat und Kirchen. Diese ist eigentlich nicht mehr zeitgemäß. Mit einer steigenden Zahl[1] von Menschen ohne Glauben, nicht kirchlich organisierten Christen und Anhängern anderer Glaubensrichtungen ist eine Bevorzugung der beiden Kirchen und von Religionsgemeinschaften generell nicht mehr vertretbar.

Abzulehnen ist zum Beispiel die Bezahlung der Gehälter von kirchlichen Würdenträgern durch den Staat.[2] Auch existieren in vielen Kommunen noch jahrhundertealte Verträge, aufgrund derer Kommunen Zahlungen an Kirchen leisten müssen.[2][3] Diese Verträge wurde auf nicht-demokratischer Basis geschlossen und sollten heute keine Berechtigung mehr haben.

Die Möglichkeiten, Kirchensteuer bei der Einkommensteuer anrechnen zu lassen, gehen über jede andere Form der Steuervergünstigung hinaus.[4] Hier ist eine Einschränkung sinnvoll, so dass die Kirchensteuer wie alle anderen Spenden an gemeinnützige Vereine behandelt wird. Auch die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat selbst sollte überprüft werden. Hierzu ist aber eine Grundgesetzänderung erforderlich.

Kirchliche Organisationen unterliegen zum Teil nicht denselben rechtlichen Vorschriften wie andere Unternehmen oder Organisationen. Zahllose Beschäftigte in kirchlichen Einrichtigungen haben einen eingeschränkten Kündigungsschutz und schlechtere Arbeitsbedingungen als bei anderen Arbeitgebern. Der Tendenzschutz darf nur dort gelten, wo es tatsächlich um religiöse Lehre geht, nicht in Krankenhäusern oder Kindergärten.

§166 des StGB[5] macht Beschimpfungen von religiösen Bekenntnissen strafbar. Dadurch werden formell Satire und Polemiken, die sich mit Glaubensfragen beschäftigen, eingeschränkt. Dies ist nicht länger akzeptabel. Der Schutz von Religionsgemeinschaften kann im gleichen Maße wie für anderen Gruppen über §130 (Volksverhetzung)[6] sichergestellt werden.


Diskussionen

Versionen


  • 1 In einer pluralistischen Gesellschaft, in der Menschen
    2 unterschiedlichen Glaubens und ohne Glauben zusammenleben,
    3 muss der Staat Neutralität wahren und darf keine
    4 Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen.
    5
    6 Eine direkte oder indirekte Finanzierung einzelner
    7 Religionsgemeinschaften aus der Staatskasse ist abzulehnen.
    8 Generell müssen Religionsgemeinschaften immer an dieselben
    9 allgemeinen Gesetze gebunden sein wie alle anderen
    10 gesellschaftlichen Gruppen auch. Das Recht auf freie
    11 Meinungsäußerung muss für die kritische Auseinandersetzung
    12 mit religiösen Bekenntnissen im gleichen Maße wie in
    13 anderen Bereichen auch gelten.
    14

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