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Für ein Bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht


Die Piraten sehen die Legalisierung der nichtkommerziellen Nutzung und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken als Grundvoraussetzung für die soziale, technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung unserer Gesellschaft an. Dies gilt in herausgehobenem Maße für den Bereich der Bildung und Wissenschaft.


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  • 1 Der freie Zugang zu Information und Bildung ist für die
    2 Piraten ein elementares Grundrecht. Der Staat muss für
    3 dieses Sorge tragen, um die gesellschaftliche Teilhabe
    4 aller Menschen, ungeachtet ihrer sozialen Herkunft, zu
    5 ermöglichen. Andererseits stellt die freie Entfaltung und
    6 aktive Förderung von Bildung und Wissenschaft heute eine
    7 unabdingbare Grundlage für die gesamtgesellschaftliche
    8 Entwicklung dar.
    9 Daher fordern die Piraten die Formulierung eines
    10 allgemeinen Nutzungsprivilegs für Zwecke der Bildung und
    11 Wissenschaft im deutschen Urheberrechtsgesetz, ähnlich dem
    12 Fair-Use-Prinzip im Copyright-System der USA.
    13 Grundsätzlich halten wir die Schrankenbestimmung bezüglich
    14 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
    15 Gebrauch weder inhaltlich noch formal für zumutbar. Wir
    16 treten stattdessen für eine Generalklausel ein, die alle
    17 Benutzungshandlungen legitimiert, die dem öffentlichen
    18 Interesse dienen und die Entwicklung von Bildung und
    19 Wissenschaft befördern. Insbesondere sind dies
    20 nichtkommerzielle und transformative Nutzungen bestehender
    21 Werke.
    22
    23 Da eine solche Reform heute in weiter Ferne scheint,
    24 fordern die Piraten davon unabhängig eine sofortige
    25 Überarbeitung des Urheberrechtsgesetzes in Punkten, die den
    26 Informationszugang von Personen und Einrichtungen der
    27 Bildung und Wissenschaft unmittelbar betreffen.
    28
    29 Zur Förderung von Open-Access-Publikationen in Bildung und
    30 Wissenschaft schlagen wir die Einführung eines allgemeinen
    31 und unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts für die hier
    32 tätigen Urheber vor.
    33
    34 Des Weiteren meinen wir, dass die öffentlichen
    35 Zugänglichmachung von geschützten Werken für Unterrichts-
    36 und Forschungszwecke zustimmungs- und vergütungsfrei sein
    37 sollte. Insbesondere müssen hier die Bedingungen für den
    38 Unterricht an Schulen verbessert werden und jegliche
    39 überwiegend durch die öffentliche Hand finanzierte
    40 Forschung in diese Schranke einbezogen werden.
    41
    42 Ebenso muss die öffentliche Wiedergabe von geschützten
    43 Werken in Schulen und sozialen Einrichtungen ohne
    44 Einschränkungen zustimmungs- und vergütungsfrei gestellt
    45 werden. Wir fordern zudem, dass alle Einschränkungen in den
    46 Regelungen zur Wiedergabe von Werken an elektronischen
    47 Leseplätzen und zum elektronischen Kopienversand auf
    48 Bestellung beseitigt werden, sodass diese technischen
    49 Möglichkeiten in Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen
    50 umfassend genutzt werden können.
    51
    52 Aufgrund der Problematik, dass verwaiste und seit längeren
    53 Zeiträumen nicht mehr verwertete Werke in ihrer Nutzbarkeit
    54 stark eingeschränkt sind, ist eine weitreichende und
    55 nachhaltige Regelung zur öffentlichen Zugänglichmachung
    56 dieser Werke dringend geboten. Elektronische
    57 Zugänglichmachungen zu nichtkommerziellen Zwecken müssen
    58 dabei begünstigt werden.
    59
    60 Die Piraten lehnen technische Schutzmaßnahmen
    61 (Digital-Rights-Management-Systeme) und deren rechtlichen
    62 Schutz aus informationsethischen, ökonomischen und
    63 technischen Gründen grundsätzlich ab. Die künstliche
    64 Verknappung bis hin zur Monopolisierung von Information
    65 gefährdet insbesondere die gesamtgesellschaftlichen Ziele
    66 von Bildung und Wissenschaft.
    67 Aus diesem Grund fordern wir allen Schrankenbestimmungen
    68 des Urheberrechts generell Vorrang gegenüber dem
    69 rechtlichen Schutz technischer Maßnahmen einzuräumen.
    70 Insofern kein gesetzliches Verbot der technischen
    71 Schutzmaßnahmen erfolgt, muss ein verbindliches, öffentlich
    72 kontrolliertes Lizenzierungsverfahren die rechtlich
    73 korrekte Anwendung bzw. Aussetzung der technischen
    74 Schutzmaßnahmen sicherstellen.
    75

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