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Version: "grundgesetz"

1 Das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen
2 Daten zu kontrollieren, muss gestärkt werden. Dazu soll ein
3 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem
4 Grundgesetz nicht nur abgeleitet werden, sondern in den Kern
5 der deutschen Rechtsprechung aufgenommen werden.
6
7 Weiterhin müssen insbesondere die Datenschutzbeauftragten
8 völlig unabhängig agieren können. Neue Methoden wie das
9 Scoring machen es erforderlich, nicht nur die persönlichen
10 Daten kontrollieren zu können, sondern auch die Nutzung
11 aller Daten, die zu einem Urteil über eine Person
12 herangezogen werden können. Jeder Bürger muss gegenüber den
13 Betreibern zentraler Datenbanken einen durchsetzbaren und
14 wirklich unentgeltlichen Anspruch auf Selbstauskunft und
15 gegebenenfalls auf Korrektur, Sperrung oder Löschung der
16 Daten haben.
17
18 Erhebung und Nutzung biometrischer Daten und Gentests
19 erfordern aufgrund des hohen Missbrauchspotentials eine
20 besonders kritische Bewertung und Kontrolle von unabhängiger
21 Stelle. Der Aufbau zentraler Datenbanken mit solchen Daten
22 muss unterbleiben. Generell müssen die Bestimmungen zum
23 Schutze personenbezogener Daten die Besonderheiten digitaler
24 Daten, wie etwa mögliche Langlebigkeit und schwer
25 kontrollierbare Verbreitung, stärker berücksichtigen. Gerade
26 weil die Piratenpartei für eine stärkere Befreiung von
27 Information, Kultur und Wissen eintritt, fordert sie
28 Datensparsamkeit, Datenvermeidung und unabhängige Kontrolle
29 von personenbezogenen Daten, die für wirtschaftliche oder
30 Verwaltungszwecke genutzt werden und damit geeignet sind,
31 die Freiheit und die informationelle Selbstbestimmung des
32 Bürgers unnötigerweise zu beschränken.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen
2 Daten zu kontrollieren, muss gestärkt werden. Dazu soll ein
3 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem
4 Grundgesetz nicht nur abgeleitet werden, sondern in den
5 Kern der deutschen Rechtsprechung aufgenommen werden.
6
7 Weiterhin müssen insbesondere die Datenschutzbeauftragten
8 völlig unabhängig agieren können. Neue Methoden wie das
9 Scoring machen es erforderlich, nicht nur die persönlichen
10 Daten kontrollieren zu können, sondern auch die Nutzung
11 aller Daten, die zu einem Urteil über eine Person
12 herangezogen werden können. Jeder Bürger muss gegenüber den
13 Betreibern zentraler Datenbanken einen durchsetzbaren und
14 wirklich unentgeltlichen Anspruch auf Selbstauskunft und
15 gegebenenfalls auf Korrektur, Sperrung oder Löschung der
16 Daten haben.
17
18 Erhebung und Nutzung biometrischer Daten und Gentests
19 erfordern aufgrund des hohen Missbrauchspotentials eine
20 besonders kritische Bewertung und Kontrolle von
21 unabhängiger Stelle. Der Aufbau zentraler Datenbanken mit
22 solchen Daten muss unterbleiben. Generell müssen die
23 Bestimmungen zum Schutze personenbezogener Daten die
24 Besonderheiten digitaler Daten, wie etwa mögliche
25 Langlebigkeit und schwer kontrollierbare Verbreitung,
26 stärker berücksichtigen. Gerade weil die Piratenpartei für
27 eine stärkere Befreiung von Information, Kultur und Wissen
28 eintritt, fordert sie Datensparsamkeit, Datenvermeidung und
29 unabhängige Kontrolle von personenbezogenen Daten, die für
30 wirtschaftliche oder Verwaltungszwecke genutzt werden und
31 damit geeignet sind, die Freiheit und die informationelle
32 Selbstbestimmung des Bürgers unnötigerweise zu beschränken.

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